Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/164#abs-1 (1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um
Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/164#abs-2 (2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/164#abs-3 (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/164#abs-4 (4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 164 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 – 1 Sa 3/12Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 – 1 Sa 2/12Schließung einer Betriebskrankenkasse - Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V - Außerordentliche Kündigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 – 7 Sa 13/12Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Düsseldorf, 23.11.2012 – 6 Sa 660/12Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 22.03.2013 – 6 Sa 487/12
- LAG Düsseldorf, 14.06.2013 – 6 Sa 334/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.11.2017 – 8 C 17/16Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener BetriebskrankenkasseZitiert von 2
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2387/13
- ArbG Düsseldorf, 20.01.2015 – 2 Ca 4459/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 164 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.